Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Mayrhofer und den Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter Irene Kot (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Deininger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch F***** Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, 1060 Wien, Windmühlgasse 28, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT, 1203 Wien, Webergasse 4, wegen Versehrtenrente (Sozialversicherungsnummer *****), infolge Rekurses des Zeugen H***** M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.2.1997, GZ 6 Cgs 131/95k-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Aus Anlaß des Rekurses wird der Beschluß als nichtig a u f g e h o b e n .
Text
Begründung:
In dem zwischenzeitig beendeten sozialgerichtlichen Verfahren wurde über den zur mündlichen Streitverhandlung am 10.2.1997, ON 27, als Zeugen geladenen Rekurswerber [Übernahme der Ladung erfolgte durch Ersatzzustellung an das Büro; Rückschein AS 127 verso unten angeheftet] - wobei der Posterhebungsbericht ON 28 die nicht mehr relevante Ladung für die mündliche Verhandlung am 10.1.1997, ON 26a, betrifft - wegen unentschuldigten Nichterscheinens ohne Beschlußfassung durch den Senat in der mündlichen Streitverhandlung am 10.2.1997, Seite 1 des Protokolles = AS 133 eine Ordnungsstrafe von S 10.000,-- verhängt.
Dagegen erhob der Zeuge einerseits Rekurs (ON 33), mit der wesentlichen Begründung, daß ihm die Ladung mangels Weiterleitung an ihn nicht zugekommen sei, andererseits entschuldigte der Zeuge sein Fernbleiben in der darauffolgenden mündlichen Streitverhandlung am 24.2.1997, ON 32, Seite 4 des Protokolles = AS 142, ebenfalls damit, daß ihm die Ladung nicht zugekommen sie.
Wenn auch Entschuldigungsgründe des zunächst unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen nur mit Antrag nach § 333 (2) ZPO, wegen des Neuerungsverbotes jedoch nicht in einem Rekurs gegen den Beschluß über die Verhängung einer Ordnungsstrafe geltend gemacht werden können (REDOK 9756; EvBl 1959/60; REDOK 10.899; Fasching 4.385), wobei über den Nachlaß der Ordnungsstrafe das Erstgericht zu befinden hat (vgl. REDOK 10.907), sodaß dem Rekurs im Ergebnis kein Erfolg beschieden gewesen wäre, liegt dennoch eine, aus Anlaß des zulässigen Rechtsmittels von amtswegen zu beachtende Nichtigkeit vor.Wenn auch Entschuldigungsgründe des zunächst unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen nur mit Antrag nach Paragraph 333, (2) ZPO, wegen des Neuerungsverbotes jedoch nicht in einem Rekurs gegen den Beschluß über die Verhängung einer Ordnungsstrafe geltend gemacht werden können (REDOK 9756; EvBl 1959/60; REDOK 10.899; Fasching 4.385), wobei über den Nachlaß der Ordnungsstrafe das Erstgericht zu befinden hat vergleiche REDOK 10.907), sodaß dem Rekurs im Ergebnis kein Erfolg beschieden gewesen wäre, liegt dennoch eine, aus Anlaß des zulässigen Rechtsmittels von amtswegen zu beachtende Nichtigkeit vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 333 Abs. 1 ZPO ist über die Verhängung der Ordnungsstrafe [samt allfälligem Kostenersatz des säumigen Zeugen] vom erkennenden Gericht mittels Beschlusses zu entscheiden. Dieses ist in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 11 Abs. 1 ASGG aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern senatsmäßig zusammengesetzt. Daran hat sich auch durch § 11 a Abs. 1 Z 4 lit.i ASGG, eingefügt durch BGBl 1994/624, nicht geändert, weil die dem Vorsitzenden dort genannten - ihm allein zukommenden - Befugnisse außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu handhaben sind. Auch § 37 GOG bietet keine Kompetenz des Vorsitzenden allein in der mündlichen Streitverhandlung über Ordnungsstrafen zu entscheiden, sodaß auf Grund des Protokollinhaltes, das mangels ausdrücklichen Widerspruches über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung vollen Beweis erbringt (§§ 2 ASGG; 215 Abs. 1 ZPO), die Beschlußfassung nur durch den Vorsitzenden allein, ohne Beiziehung der Laienrichter, erfolgte, noch dazu war damals nach dem Protokollinhalt nur ein [!!] fachkundiger Laienrichter allein anwesend (AS 131 !), und ist daher gemäß § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichtes die angefochtene Entscheidung nichtig (vgl. diesbezüglich auch OGH vom 20.5.1987, 9 ObA 7/87 = REDOK 11.833). Eine Heilung gemäß den §§ 11 b Abs. 1 bzw. 37 Abs. 1 ASGG (hins. des Zeugen) ist nicht eingetreten.Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ZPO ist über die Verhängung der Ordnungsstrafe [samt allfälligem Kostenersatz des säumigen Zeugen] vom erkennenden Gericht mittels Beschlusses zu entscheiden. Dieses ist in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern senatsmäßig zusammengesetzt. Daran hat sich auch durch Paragraph 11, a Absatz eins, Ziffer 4, Litera , ASGG, eingefügt durch BGBl 1994/624, nicht geändert, weil die dem Vorsitzenden dort genannten - ihm allein zukommenden - Befugnisse außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu handhaben sind. Auch Paragraph 37, GOG bietet keine Kompetenz des Vorsitzenden allein in der mündlichen Streitverhandlung über Ordnungsstrafen zu entscheiden, sodaß auf Grund des Protokollinhaltes, das mangels ausdrücklichen Widerspruches über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung vollen Beweis erbringt (Paragraphen 2, ASGG; 215 Absatz eins, ZPO), die Beschlußfassung nur durch den Vorsitzenden allein, ohne Beiziehung der Laienrichter, erfolgte, noch dazu war damals nach dem Protokollinhalt nur ein [!!] fachkundiger Laienrichter allein anwesend (AS 131 !), und ist daher gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichtes die angefochtene Entscheidung nichtig vergleiche diesbezüglich auch OGH vom 20.5.1987, 9 ObA 7/87 = REDOK 11.833). Eine Heilung gemäß den Paragraphen 11, b Absatz eins, bzw. 37 Absatz eins, ASGG (hins. des Zeugen) ist nicht eingetreten.
Es war daher vollinhaltlich spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
EW00219 07S03057European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:0070RS00305.97T.1015.000Dokumentnummer
JJT_19971015_OLG0009_0070RS00305_97T0000_000