Norm
ZPO §333 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 333 Abs. 1 ZPO ist über die Verhängung der Ordnungsstrafe [samt allfälligem Kostenersatz des säumigen Zeugen] vom erkennenden Gericht mittels Beschlusses zu entscheiden. Dieses ist in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 11 Abs. 1 ASGG aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern senatsmäßig zusammengesetzt. Daran hat sich auch durch § 11 a Abs. 1 Z 4 lit.i ASGG, eingefügt durch BGBl 1994/624, nichts geändert, weil die dem Vorsitzenden dort genannten - ihm allein zukommenden - Befugnisse außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu handhaben sind. Auch § 37 GOG bietet keine Kompetenz des Vorsitzenden allein in der mündlichen Streitverhandlung über Ordnungsstrafen zu entscheiden, sodaß auf Grund des Protokollinhaltes, der mangels ausdrücklichen Widerspruches über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung vollen Beweis erbringt (§§ 2 ASGG; 215 Abs. 1 ZPO), die Beschlußfassung nur durch den Vorsitzenden allein, ohne Beiziehung der Laienrichter, erfolgte. Noch dazu war damals nach dem Protokollinhalt nur ein [!!] fachkundiger Laienrichter allein anwesend, und ist daher gemäß § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichtes die angefochtene Entscheidung nichtig (vgl. diesbezüglich auch OGH vom 20.5.1987, 9 ObA 7/87 = REDOK 11.833). Eine Heilung gemäß den §§ 11 b Abs. 1 bzw. 37 Abs. 1 ASGG (hins. des Zeugen) ist nicht eingetreten.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 26 Kt 391/05. Diese ist nunmehr unter RW0000677 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000214Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011