TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/15 W213 2188016-1

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §55
HGG 2001 §6 Abs4 Z2
HGG 2001 §6 Abs4 Z3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W 213 2188016-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 12.01.2018, GZ. P1319815/13-HPA/2018, betreffend Hereinbringung von Erstattungsbeträgen (§ 55 HGG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 05.09.2016 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten. Mit Schreiben vom 07.07.2017 erklärte er gemäß § 37 Abs. 3 WehrG seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienstes. Im Formblatt der Austrittserklärung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Wehrpflichtige bei vorzeitiger Beendigung für jene Monate des Ausbildungsdienstes, die ihm für den Grundwehrdienst angerechnet würden, dem Bund einen Erstattungsbetrag zu leisten habe.

2. Das Heerespersonalamt (im Folgenden: belangte Behörde) erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Sehr geehrter Herr XXXX !

Durch die vorzeitige Beendigung Ihres Ausbildungsdienstes haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu erstatten. Dazu ergeht folgender

LEISTUNGSBESCHEID

Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt

€ 1.125,98

zu erstatten.

Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.

[...]

Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 und 6 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass Personen im Ausbildungsdienst gemäß § 6 HGG eine Monatsprämie i.H.v. 32,99 % des Bezugsansatzes gebühre. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monats habe der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt verringere sich dieser Erstattungsbetrag, wobei sich dieser Betrag gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG mit längerer Wehrdienstdauer durch Multiplikation mit einem geringer werdenden Faktor errechne. Für teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für das Jahr 2016 € 2.463,76 und für 2017 €

2.495,80.

Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 05.09.2016 bis 04.03.2017 eine Monatsprämien i.H.v. 32,99 % des Bezugsansatzes pro Monat erhalten. Aufgrund seines Austritts aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf des 31.07.2017; sohin vor Ablauf des 11. Monats, sei gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG der maximale Erstattungsbetrag mit 0,29 zu multiplizieren. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes hereinzubringen.

Der im Spruch angeführte Betrag errechne sich wie folgt (alle Beträge in Euro):

erhaltene Bezüge (Monatsprämien) für den Zeitraum 05.09.2016 bis 04.03.2017

6.272,39

gebührende Bezüge (Grundvergütung) für den Zeitraum 05.09.2016 bis 04.03.2017

- 2.031,07

Fiktiver Erstattungsbetrag

= 4.241,32

multipliziert mit 0,29 ergibt einen Erstattungsbetrag von

1.229,98

Einbehalt von Kostgeld

- 104,00

Erstattungsbetrag

= 1.125,98

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer infolge aufgetragener Mängelbehebung fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Darin führte er aus, bei seinem Austrittsvorhaben sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er zwei Monate zurückzahlen müsse, da er nur 10 Monate und 27 Tage geleistet habe. Beim Austrittsgespräch habe ihm das Fachpersonal des Heerespersonalamtes die Rückzahlungsverpflichtung für ein Monat bestätigt. Wäre ihm dies schon damals klar gewesen, hätte er die vier Tage drangehängt. Während seines Ausbildungsdienstes habe er freiwillig 24-Stunden-Dienste übernommen und somit weit mehr als das übliche Stundenmaß im Ausbildungsdienst geleistet. Die zusätzliche Rückzahlung treffe ihn besonders stark, weil er derzeit im ersten Lehrjahr sei und sich ein eigenes Leben aufbaue. Ferner habe er seinen Urlaubsanspruch von vier Wochen nicht voll ausgeschöpft. Er sei jederzeit gerne bereit, diese vier Tage nachzuholen. Er ersuchte daher, im Leistungsbescheid vom zweiten Monat Abstand zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Beschwerde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht nicht im Widerspruch zur Aktenlage. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, idF BGBl. I Nr. 65/2015, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.

[...]

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71

bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57

bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42

bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29

bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14

3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

[...]

Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2016 in den Ausbildungsdienst eingetreten ist und der Ausbildungsdienst mit 31.07.2017 beendet wurde. Ebenso ist der daraus entstandene Erstattungsbetrag der Höhe nach unbestritten.

Daran, dass der Beschwerdeführer nicht elf volle Monate im Dienst war, ändert der von ihm vorgebrachte Umstand nichts, dass er aufgrund von 24-Stunden-Diensten in Summe mehr Stunden als das übliche Stundenausmaß absolviert hat bzw. seinen Urlaub nicht voll ausgeschöpft hat.

Die bescheidmäßige Vorschreibung des Erstattungsbetrages ist zwingende Folge seines freiwilligen Austritts aus dem Ausbildungsdienst. Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass ihm bestätigt worden sei, dass ihn nur für ein Monat eine Rückzahlungsverpflichtung treffe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Rückforderung nur in den Fällen des § 6 Abs. 5 HGG unterbleiben kann. Der Beschwerdeführer beruft sich aber auf keinen der in § 6 Abs. 5 HGG angeführten Tatbestände, die einer Hereinbringung des Erstattungsbetrages entgegenstehen würden. Er begehrt vielmehr, dass von der Hereinbringung des in Rede stehenden Übergenusses abgesehen werde. Da keiner dieser Tatbestände - wie auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs. 4 Z 3 HGG ist der Erstattungsbetrag wie ein Übergenuss (§ 55 HGG) hereinzubringen. Das bedeutet, dass Ratenzahlungen und Stundungen möglich sind oder beim Vorliegen einer besonderen Härte auf die Rückzahlung ganz oder zum Teil verzichtet werden kann.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde nicht über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers entschieden und ist daher eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen gemäß § 55 Abs. 2 bzw. die Beurteilung eines allfälligen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe oder besonderer Härten gemäß § 55 Abs. 3 HGG nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich darf das BVwG keine Entscheidung treffen.

Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Erschwernisse oder besondere Härten geltend macht, da er im ersten Lehrjahr ist und ein eigenes Leben aufbaut, steht es ihm frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung oder Abstandnahme von der Hereinbringung einzubringen (§ 55 HGG).

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 6 Abs. 4 Z. 2 und § 55 HGG i.V.m.

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage des klaren Gesetzeswortlautes entschieden werden.

Schlagworte

Ausbildungsdienst - Heer, Austritt, Erstattungsbetrag, Übergenuss,
vorzeitige Beendigung, Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2188016.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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