TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/18 W221 2216935-1

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Veröffentlicht am 18.04.2019
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Entscheidungsdatum

18.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
HGG 2001 §6 Abs1
HGG 2001 §6 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §38 Abs4
WG 2001 §38 Abs5

Spruch

W221 2216935-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Marc Gollowitsch, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.01.2019, Zl. P1325415/22-HPA/2019, betreffend Rückerstattung von Monatsprämien, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten (Leistungs-)Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.01.2019, zugestellt am 24.01.2019, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 3.518,64 zu erstatten hat. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.07.2018 vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst gemäß § 38 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) entlassen worden sei. Wenn der Ausbildungsdienst vorzeitig endet, sei dem Bund ein Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung angefallen sei, zu erstatten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) hereinzubringen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der angefochtene Leistungsbescheid auf einem Entlassungsbescheid gemäß § 38 Abs. 5 WG 2001 basiere. Genannte Gesetzesstelle besage, dass Wehrpflichtige vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen seien, wenn sich nach dessen Antritt herausstelle, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 WG 2001 zum Einberufungstermin gegeben gewesen sei. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 WG 2001 seien von der Einberufung zum Präsenzdienst Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, und Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, ausgeschlossen. Beides treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Er weise keine Verurteilung auf und es sei in einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts festgehalten worden, dass beim Beschwerdeführer keine Drogenabhängigkeit vorliege. Ein allfälliger Cannabiskonsum liege derart lange zurück, dass er für den Ausbildungsdienst irrelevant sei. Auch sei vor Antritt seines Ausbildungsdienstes eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt und keinerlei Bedenken geäußert worden. Seine in der Vergangenheit begangenen Taten habe er in einem Gespräch mit einer Psychologin im Rahmen des Aufnahmetests dargelegt und auch in der erweiterten Verlässlichkeitsprüfung angeführt. In einem Gespräch sei ihm zwar eine Vielzahl schwerer Delikte vorgeworfen, jedoch keine Akteneinsicht gewährt worden. Es wurden daher die Anträge gestellt den Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. gemäß § 55 Abs. 3 HGG 2001 von der Hereinbringung des festgesetzten Übergenusses Abstand zu nehmen, da diese eine besondere Härte für den Beschwerdeführer darstelle, weil er arbeitslos und auf Notstandshilfe angewiesen sei.

In Erledigung dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde abwies. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er zwischenzeitig einen Einberufungsbefehl mit Wirkung vom 04.06.2019 für die Dauer von einem Monat und drei Tagen erhalten habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer meldete sich freiwillig für den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten und trat diesen Dienst am 05.03.2018 an.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf desselben Tages vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst gemäß § 38 Abs. 5 WG 2001 entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 38 Abs. 4 WG 2001 sind Frauen und Wehrpflichtige von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 leg. cit. über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden. Gemäß Abs. 5 sind Frauen und Wehrpflichtige nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 leg. cit. über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes (Z 1) und mit Zustimmung der Betroffenen (Z 2).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am 05.03.2018 in den Ausbildungsdienst eingetreten und wurde mit Bescheid vom 31.07.2018 gemäß § 38 Abs. 4 WG 2001 aus militärischen Rücksichten von Amts wegen von der Leistung des Ausbildungsdienstes mit Ablauf desselben Tages bis zum 04.03.2019 befreit. Der Beschwerdeführer gilt daher gemäß § 38 Abs. 5 WG 2001 mit Ablauf des 31.07.2018 als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen. Gegen diesen Bescheid vom 31.07.2018 erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Im Zuge der Hereinbringung bzw. Rückforderung der ausbezahlten Monatsprämie kann daher die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Befreiung bzw. Entlassung nicht noch einmal überprüft werden, dem steht die Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides entgegen.

Gemäß § 6 Abs. 1 HGG gebührt einer Person im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes. Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so hat gemäß Abs. 4 bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu erstatten für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. Dies gilt gemäß Abs. 5 nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

In den Materialien zu den genannten Bestimmungen (vgl. RV 949 BlgNR 22. GP) heißt es unter anderem wörtlich:

"Im Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des Ausbildungsdienstes durch die Betroffenen sowie der Anrechnung der Zeit eines geleisteten Ausbildungsdienstes auf die für Männer bestehende Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes ist bei einer tatsächlichen Leistung des Ausbildungsdienstes von weniger als einem Jahr hinsichtlich der der allgemeinen Wehrpflicht unterliegenden Männer ein Anspruch auf die erhöhte Monatsprämie sachlich nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Missbräuchen soll für jene wehrpflichtigen Männer, denen die Dauer des Ausbildungsdienstes auf die sich aus der allgemeinen Wehrpflicht [...] ergebenen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angerechnet wird [...] eine Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages normiert werden. Dieser Betrag soll in der Höhe der Differenz zwischen den an den betroffenen Wehrpflichtigen ausbezahlten Monatsprämien (32,99 vH des Bezugsansatzes) und der für einen Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen vorgesehenen Grundvergütung (4,41 vH des Bezugsansatzes) anfallen. Im Hinblick auf die grundsätzlich gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes mit sechs Monaten (§ 20 Abs. 1 WG 2001) soll die maximale Höchstgrenze des zu leistenden Erstattungsbetrages in jedem Fall das Sechsfache des genannten Differenzbetrages (derzeit 3.410,05 Euro) umfassen. Die entsprechende ins Auge gefasste Regelung stellt sich demnach beispielhaft wie folgt dar:

[...]

Aus sozialen Erwägungen ist die Verpflichtung zur Leistung des in Rede stehenden Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 nicht vorgesehen. In jenen Fällen, in denen die Dienstunfähigkeit in Folge einer Gesundheitsschädigung nach § 30 Abs. 5 WG 2001 von dem betroffenen Wehrpflichtigen selbst herbeigeführt wurde, wird der Erstattungsbeitrag jedoch unvermindert zu leisten sein. [...] Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen soll auch in der letztgenannten Norm der Entfall des Erstattungsbetrages auf die Fälle einer Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 beschränkt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass besondere Härtefälle bei der Hereinbringung des Erstattungsbeitrages durch Festsetzung von Raten, der Möglichkeit der Stundung bzw. durch Abstandnahme der Hereinbringung entsprechende Berücksichtigung finden können (§ 55 HGG 2001). [...]"

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.05.2008, 2006/11/0124, ausgesprochen, dass mit der in Rede stehenden Regelung eine lex specialis betreffend die Rückerstattung von Bezügen bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes geschaffen wurde und daher § 55 Abs. 1 HGG nicht Anwendung findet. Weder nach § 6 Abs. 4 noch nach § 6 Abs. 5 leg. cit. kommt es auf den guten Glauben des Betreffenden bei Empfangnahme der Bezüge an.

Nach § 6 Abs. 4 Z 3 HGG ist - wie aus den Materialien hervorgeht, um Härtefälle zu vermeiden - festgelegt, dass der Erstattungsbetrag "wie ein Übergenuss hereinzubringen" ist. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass "bei der Hereinbringung des Erstattungsbetrages" durch Festsetzung von Raten, Stundung oder durch Abstandnahme von der Hereinbringung (vgl. dazu § 55 Abs. 2 und 3 leg.cit.) vermieden werden kann, dass den Betreffenden eine besondere Härte durch die Bezahlung des vorgeschriebenen Erstattungsbetrages trifft.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er die Monatsprämien in gutem Glauben gemäß § 55 Abs. 1 HGG empfangen und verbraucht habe. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass § 55 HGG eben gar nicht Anwendung findet und es auf den guten Glauben bei der Empfangnahme nicht ankommt. Härtefälle können allenfalls durch die Festsetzung von Raten, Stundung oder durch die Abstandnahme von der Hereinbringung vermieden werden, was der Beschwerdeführer auch schon bei der belangten Behörde beantragt hat und worüber diese noch zu entscheiden haben wird.

Mit seinem Vorbringen legt der Beschwerdeführer keinen der in § 6 Abs. 5 HGG angeführten Tatbestände dar, die einer Hereinbringung des - der Höhe nach unbestrittenen - Erstattungsbetrages entgegenstehen würden (Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, erfolgter Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat).

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage stellt die bescheidmäßige Vorschreibung des im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Erstattungsbetrages eine zwingende Folge der vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst gemäß § 38 Abs. 5 WG 2001 dar und könnte nur bei Vorliegen eines der in § 6 Abs. 5 HGG 2001 angeführten Tatbestände unterbleiben.

Da aber keiner dieser Tatbestände - wie oben dargelegt - gegeben ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Beschwerdeführer zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über den vom Beschwerdeführer darüber hinaus gestellten Antrag, von der Hereinbringung aufgrund eines Härtefalles Abstand zu nehmen, wird die Behörde in weiterer Folge gesondert abzusprechen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Spruchteil A) angeführte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Ausbildungsdienst - Heer, Beschwerdevorentscheidung,
Erstattungsbetrag, Monatsprämien, Rückersatzanspruch - Bund,
Rückerstattung, vorzeitige Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2216935.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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