Die Beschwerdeführer stehen als Professoren in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesrealgymnasium I. Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden - auf § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG, BGBl. Nr. 87, gestützte - Anträge der Beschwerdeführer auf Fortzahlung von Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) für die Dauer näher angeführter Zeiten, während derer sie Präsen... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/02 Leistungsrecht
Norm: B-VG Art140 Abs1;HGG 1985 §36 Abs2;HGG 1985 §37;HGG 1985 §38;HGG 1985 §39 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/12/0137
Rechtssatz: Eine aus verfahrensökonomischen Gründen gewählte unterschiedliche Anknüpfung an Dienstbezüge vor dem Präsenzdienst (so hinsichtlich des Entschädig... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer leistete vom 14. bis zum 16. Juni 1989 eine Truppenübung. Sein Antrag vom 20. Juni 1989 auf Gewährung von Entschädigung für Verdienstentgang wurde mit Bescheid des Heeresgebührenamtes vom 29. November 1989 gemäß § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 HGG 1985 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Mit Beschluß vom 11. Juni 1990, B 326/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Bes... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1985 §38;
Rechtssatz: Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Jahres heranzuziehen, auch wenn das jetzige Einkommen erheblich von dem des Vorjahres abweicht. Insbesondere ist unter dem "tatsächlichen Einkommen" im § 38 Abs 2 HGG das Einkommen zu verstehen, das im Teilzeitraum des maßgeblichen Kalenderjahres erzielt wurde, zum Unters... mehr lesen...