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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1985 §38;Rechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Jahres heranzuziehen, auch wenn das jetzige Einkommen erheblich von dem des Vorjahres abweicht. Insbesondere ist unter dem "tatsächlichen Einkommen" im § 38 Abs 2 HGG das Einkommen zu verstehen, das im Teilzeitraum des maßgeblichen Kalenderjahres erzielt wurde, zum Unterschied von dem fiktiven, durch Umrechnung auf das gesamte Kalenderjahr berechneten Einkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110139.X01Im RIS seit
04.05.2001