Norm
HGG §28Rechtssatz
Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen infolge seines Antritts zum ordentlichen Präsenzdienst auf einen ihm für seine unterhaltspflichtigen Kinder (§ 28 Abs 1 Z 2 HGG) kraft öffentlich - rechtlicher Vorschriften von einem Dritten (hier: von der öffentlichen Hand) zu zahlenden Betrag gemindert, liegt keiner der in § 20 UVG geregelten Einstellungsgründe vor. Auch eine Analogie ist nicht möglich. Eine rückwirkende Einstellung der Unterhaltsvorschüsse hat daher nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063459Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0050OB00523_9400000_001