RS OGH 1998/2/24 1Ob419/97t

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

HGG 1992 §28
HGG 1992 §32

Rechtssatz

Die Regelungen des HGG 1992 über die Auszahlung von Familienunterhalt entsprechen der Rechtslage nach dem HGG 1985. Der dazu ergangenen Rechtsprechung, während des Grundwehrdienstes - gleiches muß dann auch für den Zivildienst gelten - hätten die unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht nur Anspruch auf Familienunterhalt, sondern seien zufolge § 32 Abs 1 HGG (1985) auch im eigenen Namen antragsberechtigt, weil eine wie immer geartete Bindung des Antragsrechts des Unterhaltsberechtigten an ein Vorgehen des Unterhaltsverpflichteten dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, die Unterhaltsberechtigten hätten somit einen direkten öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Bund auf Zahlung des Familienunterhalts, womit das HGG (1985) dem Kind ein eigenes Einkommen aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, vergleichbar etwa einem eigenen Pensionseinkommen, verschaffe, ist auch für den Geltungsbereich des HGG 1992 beizutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109491

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00419_97T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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