Entscheidungen zu § 1 Abs. 3 GSG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/11 97/07/0068

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Bringungsgemeinschaft Buchmais, der mitbeteiligten Partei (mP) des verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es handelt sich um eine Bringungsgemeinschaft nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 41 (GSG 1970). Ihr obliegt die Erhaltung und Verwaltung der Bringungsanlage "Güterweg Buchmais". Dieser Güterweg ist ein Verbindungsweg von der Roßbrandstraße zum Güterweg Unterer Schwemmberg. Bei der Vollversammlung der mP am 24. Mai... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.09.1997

RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0068

Index: L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §1 Abs3;GSGG §12 Abs1;GSLG Slbg §3 Abs1;
Rechtssatz: Aus der Definition des § 3 Abs 1 Slbg GSLG, die auch das erforderliche Zubehör erwähnt und dabei als Beispiel Abschrankungen anführt, ist nicht abzuleiten, daß damit die Anbringung von Schranken an Stellen ermöglicht wird, an denen sie eine Gefahr für den Verkehr darstell... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.09.1997

RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0068

Index: L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §1 Abs3;GSGG §12 Abs1;GSLG Slbg §17 Abs1;GSLG Slbg §3 Abs1;
Rechtssatz: Es besteht keine Verpflichtung der Bringungsgemeinschaft, eine Abwehrmaßnahme zu setzen, die eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt und überdies mit gravierenden Nachteilen für die Bringungsgemeinschaft verbunden ist. E... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.09.1997

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