Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben am 14 12 2005 um 12 15 Uhr auf der A 4, Gemeindegebiet Nickelsdorf, Amtsplatz Greko Nickelsdorf, Ausreise, als Besitzer des Fahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen *** einen gewerbsmäßigen Personentransport im innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr durchgeführt, wobei Personen von Wien nach Satu Mare (Rumänien) transportiert wurden, ohne eine Bewilligung des Bundesministers für öffe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 15 Abs 1 Z 3 GelverkG erklärt es für strafbar, wenn ?eine Beförderung nach § 11 Abs 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt? wird. Es gibt jedoch keine Beförderung nach § 11 Abs 1 Z ?2?, weil die mit diesem Zitat bestimmte Vorschrift nur eine von mehreren möglichen Genehmigungen für eine grenzüberschreitende Personenbeförderung mit KFZ bezeichnet. Bei verständiger Betrachtung dieser Strafnorm ergibt sich, dass nach § 15 Abs 1 Z 3 GelverkG eine ?iSd § 11 Abs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf, einen gewerbs- mäßigen Personentransport über die Grenze ohne die nach §11 Abs1 GelverkG erforderliche Bewilligung durchgeführt zu haben erfordert sachverhaltsmäßige Hinweise darauf, dass vom Täter eine Beförderung gemäß § 11 GelverkG ohne die nach dieser Vorschrift erforderliche Bewilligung durchgeführt wurde. Die heranzuziehende Strafnorm ist §15 Abs1 Z4 GelverkG, denn § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 betrifft die (gänzlich) unbefugte Ausübung eines Gewerbes, unabh... mehr lesen...