TE UVS Burgenland 2006/08/24 074/02/06007

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Veröffentlicht am 24.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag Grauszer über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 09 08 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (BH) vom 18 07 2006, Zl 300-13714-2005, wegen Bestrafung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996?GelverkG zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Text

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

?Sie haben am 14 12 2005 um 12 15 Uhr auf der A 4, Gemeindegebiet Nickelsdorf, Amtsplatz Greko Nickelsdorf, Ausreise, als Besitzer des Fahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen *** einen gewerbsmäßigen Personentransport im innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr durchgeführt, wobei Personen von Wien nach Satu Mare (Rumänien) transportiert wurden, ohne eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten zu haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 15 Abs 1 Z 4 iVm § 11 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996.?

 

Die BH verhängte eine Geldstrafe, wogegen berufen wurde.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

Der im Straferkenntnis angezogene § 11 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 lautet:

?(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer

1.

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 684/92 oder

2.

Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder

 3. Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens mit der Schweiz oder

 4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12 vergebenen  Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder

 5. Genehmigung aufgrund des Interbus-Übereinkommens sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1 Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl Nr 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl Nr 521/1987, durchführen.?

 

Der Strafnorm des § 15 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 lautet:

?(1) Abgesehen von gemäß dem V Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1.

die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs 2 vermehrt;

2.

§ 10 zuwiderhandelt;

3.

eine Beförderung gemäß § 11 Abs 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

4.

die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

5.

andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

 6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr 12/98 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

 7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr 12/98 oder gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;

 8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1 Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl Nr 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl Nr 521/1987, mitgeführt werden.?

 

Die BH nahm nach dem Wortlaut des Tatvorwurfs an, dass ein ?gewerbsmäßiger Personentransport? vom Berufungswerber ohne die erforderliche Ministerbewilligung  durchgeführt wurde. Dies wurde der Z 4 des § 15 Abs 1 GelverkG unterstellt, obwohl dort die Nichteinhaltung von Tarifen geregelt ist. Richtig wäre allenfalls die Subsumtion des erwähnten Sachverhalts unter § 15 Abs 1 Z 3 GelverkG gewesen. Dieser erklärt es für strafbar, wenn ?eine Beförderung nach § 11 Abs 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt? wird. Es gibt jedoch keine Beförderung nach § 11 Abs 1 Z ?2?, weil die mit diesem Zitat bestimmte Vorschrift nur eine von mehreren möglichen Genehmigungen für eine grenzüberschreitende Personenbeförderung mit KFZ bezeichnet. Bei verständiger Betrachtung dieser Strafnorm ergibt sich für den Verwaltungssenat, dass nach § 15 Abs 1 Z 3 GelverkG eine ?iSd § 11 Abs 1 GelverkG genehmigungslose Personenbeförderung? strafbar ist.  Sie liegt nur vor, wenn keine der in den Punkten 1 bis 5 des § 11 Abs 1 GelverkG genannten Genehmigungen vorhanden ist. Darauf wäre in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung hinzuweisen gewesen, was hier jedoch unterblieben ist (nur das Fehlen der Ministerbewilligung wurde im Tatvorwurf beanstandet). Der Berufung wäre deshalb wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung Erfolg beschieden gewesen, wenn die BH überhaupt örtlich zuständig gewesen wäre, das Straferkenntnis zu erlassen. Dies war sie nicht.

 

Bei der unerlaubten Personenbeförderung mit KFZ (hier wurde ein PKW verwendet) handelt es sich um sogenanntes Unternehmensdelikt, bei dem in der Regel der Tatort am Sitz des Unternehmens anzunehmen ist (und nicht dort, wo ein Taxi auf seiner Fahrt kontrolliert wird). Die Tatortfiktion des § 15 Abs 4 GelverkG greift nicht bei einem in Österreich gelegenen Unternehmenssitz. Geht man ? wie erkennbar die BH - von einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung iSd § 11 Abs 1 GelverkG aus, so kommt mangels aktenkundiger Hinweise auf einen anderen Unternehmenssitz als Tatort nur der Wohnort des Berufungswerbers (Wien) in Betracht. Für die so hin in Wien begangene Tat war die BH örtlich nicht zuständig. Das Straferkenntnis war deshalb wegen örtlicher Unzuständigkeit der BH zu beheben.

Schlagworte
Unternehmenssitz, Tatort, Verfolgshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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