Der § 15 Abs 1 Z 3 GelverkG erklärt es für strafbar, wenn ?eine Beförderung nach § 11 Abs 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt? wird. Es gibt jedoch keine Beförderung nach § 11 Abs 1 Z ?2?, weil die mit diesem Zitat bestimmte Vorschrift nur eine von mehreren möglichen Genehmigungen für eine grenzüberschreitende Personenbeförderung mit KFZ bezeichnet. Bei verständiger Betrachtung dieser Strafnorm ergibt sich, dass nach § 15 Abs 1 Z 3 GelverkG eine ?iSd § 11 Abs 1 GelverkG genehmigungslose Personenbeförderung? strafbar ist. Sie liegt nur vor, wenn keine der in den Punkten 1 bis 5 des § 11 Abs 1 GelverkG genannten Genehmigungen vorhanden ist. Darauf wäre in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung hinzuweisen gewesen, was hier jedoch unterblieben ist (nur das Fehlen der Ministerbewilligung wurde im Tatvorwurf beanstandet). Bei der unerlaubten Personenbeförderung mit KFZ (hier wurde ein PKW verwendet) handelt es sich um sogenanntes Unternehmensdelikt, bei dem in der Regel der Tatort am Sitz des Unternehmens anzunehmen ist (und nicht dort, wo ein Taxi auf seiner Fahrt kontrolliert wird). Die Tatortfiktion des § 15 Abs 4 GelverkG greift nicht bei einem in Österreich gelegenen Unternehmenssitz. Geht man von einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung iSd § 11 Abs 1 GelverkG aus, so kommt mangels aktenkundiger Hinweise auf einen anderen Unternehmenssitz als Tatort nur der Wohnort des Berufungswerbers (Wien) in Betracht.