Norm: EheG §65NamRÄG ArtII
Rechtssatz: Das Untersagungsrecht des Mannes gemäß § 65 EheG setzt voraus, daß die Frau noch den Ehenamen führt. Diese Voraussetzung muß nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein. Ein bloß prophylaktisches Verbot, das der Frau für den Fall, daß sie den Ehenamen wieder annehmen sollte, den sie gar nicht (mehr) führt, dessen Führung untersagt, ist unzulässig. Da... mehr lesen...
Norm: EheG §65
Rechtssatz: Es muß eine Gefährdung des Rufes vorliegen und die Gefahr der Herabwürdigung des Mannesnamens bei einem unbestimmten Kreis von Personen gegeben sein. Entscheidungstexte 1 Ob 572/55 Entscheidungstext OGH 21.09.1955 1 Ob 572/55 Veröff: JBl 1956,180 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bEheG §65
Rechtssatz: Für das Verfahren über einen Antrag gemäß § 65 EheG gelten die Bestimmungen des AußStrG, daher auch dessen § 16. Die Ansicht, daß unsittlicher Lebenswandel nicht gleichbedeutend ist mit geheimer oder offener Prostitution, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 2 Ob 220/55 Entscheidungstext OGH 20.04.1955 2 Ob 220/55 ... mehr lesen...
Norm: EheG §65
Rechtssatz: Eine schwere Verfehlung liegt dann nicht vor, wenn die Frau fahrlässig gehandelt hat. Dies kann zB auch dann der Fall sein, wenn die Handlungen der Frau auf ihre mangelnde Selbstbeherrschung, ihre fortdauernde Erregung oder darauf zurückzuführen sind, daß sie noch unter dem Eindruck ihrer Erlebnisse in der Ehe gestanden ist. Bei der Beurteilung der Schwere der Verfehlung der Frau ist auch das Verhalten des Mannes zu p... mehr lesen...
Norm: EheG §65
Rechtssatz: Bedeutung der Drohung der geschiedenen Ehegattin, sie werde ihren geschiedenen Mann bei der Kommandantur der Besatzungsmacht anzeigen, weil er 1945 aus der Kriegsgefangenschaft geflüchtet sei. Entscheidungstexte 3 Ob 642/52 Entscheidungstext OGH 22.10.1952 3 Ob 642/52 3 Ob 633/54 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: EheG §65
Rechtssatz: Untersagung der Namensführung wegen strafbarer Handlungen der geschiedenen Gattin bei verminderter Zurechnungsfähigkeit derselben (Morphinistin). Entscheidungstexte 1 Ob 674/52 Entscheidungstext OGH 17.09.1952 1 Ob 674/52 Veröff: 25/241 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0... mehr lesen...
Norm: EheG §65
Rechtssatz: Nach § 65 EheG kommen nur Tatbestände in Betracht, die nach der Scheidung gesetzt worden sind. Entscheidungstexte 1 Ob 913/51 Entscheidungstext OGH 04.01.1952 1 Ob 913/51 7 Ob 681/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 7 Ob 681/76 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: EheG §65
Rechtssatz: Die Untersagung der Namensführung nach § 65 EheG hat zur Voraussetzung, daß die geschiedene Frau noch im Zeitpunkt der Antragstellung einen unsittlichen Lebenswandel führt. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist besonders streng zu prüfen, wenn die Ehe aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 161/51 Entscheidu... mehr lesen...