Norm
EheG §65Rechtssatz
Die Untersagung der Namensführung nach § 65 EheG hat zur Voraussetzung, daß die geschiedene Frau noch im Zeitpunkt der Antragstellung einen unsittlichen Lebenswandel führt. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist besonders streng zu prüfen, wenn die Ehe aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0057318Dokumentnummer
JJR_19510418_OGH0002_0030OB00161_5100000_002