RS OGH 1955/1/5 1Ob879/54

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Veröffentlicht am 05.01.1955
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Norm

EheG §65

Rechtssatz

Eine schwere Verfehlung liegt dann nicht vor, wenn die Frau fahrlässig gehandelt hat. Dies kann zB auch dann der Fall sein, wenn die Handlungen der Frau auf ihre mangelnde Selbstbeherrschung, ihre fortdauernde Erregung oder darauf zurückzuführen sind, daß sie noch unter dem Eindruck ihrer Erlebnisse in der Ehe gestanden ist. Bei der Beurteilung der Schwere der Verfehlung der Frau ist auch das Verhalten des Mannes zu prüfen, durch welches wieder ihr Verhalten entschuldigt oder gemildert sein kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 879/54
    Entscheidungstext OGH 05.01.1955 1 Ob 879/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057312

Dokumentnummer

JJR_19550105_OGH0002_0010OB00879_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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