Norm
EheG §65Rechtssatz
Es muß eine Gefährdung des Rufes vorliegen und die Gefahr der Herabwürdigung des Mannesnamens bei einem unbestimmten Kreis von Personen gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057315Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0010OB00572_5500000_001