Entscheidungen zu § 40 EheG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2001/2/28 9Ob240/00k

Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.02.2001

RS OGH 1969/10/29 6Ob259/69 (6Ob262/69), 8Ob662/87, 9Ob271/99i, 9Ob240/00k

Norm: EheG §40
Rechtssatz: Für den Fristenlauf genügt es, wenn dem Ehegatten so wesentliche Tatsachen bekannt geworden sind, daß sie bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebung als ausreichend angesehen werden können. Die Kenntnis des Aufhebungsrechtes selbst ist dagegen nicht erforderlich. Ob der Ehegatte die rechtliche Tragweite der ihm bekannt gewordenen Umstände, insbesondere seine Berechtigung, die Aufhebung der Ehe zu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.10.1969

RS OGH 1967/12/21 6Ob333/67, 8Ob662/87, 9Ob240/00k, 9Ob303/01a

Norm: EheG §40
Rechtssatz: Die Frist des § 40 EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können (hier: Kenntnisnahme durch die Auskunft der österreichischen Botschaft in B, da... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.12.1967

RS OGH 1955/6/29 7Ob304/55

Norm: EheG §40FristenGNov 1952 BGBl 1952/90 §1 Abs1
Rechtssatz: Zu den in § 1 Abs 1 der FristenGNov 1952 genannten Fristen gehört auch die des § 40 EheG. Entscheidungstexte 7 Ob 304/55 Entscheidungstext OGH 29.06.1955 7 Ob 304/55 Veröff: RZ 1955,166 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056344 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.06.1955

RS OGH 1940/3/11 4RG36/40 - GZ vom OGH vergeben

Norm: EheG §38 Abs2EheG §40
Rechtssatz: RG 11.3.1940, IV 36/40 Der von der Frau arglistig getäuschte Ehemann verwirkt sein Recht auf Aufhebung der Ehe noch nicht, wenn er nach seiner Erklärung, er wolle versuchen über die seelische Erschütterung hinwegzukommen, die Ehe noch durch kurze Zeit fortsetzt. Entscheidungstexte 4 RG 36/40 Entscheidungstext RG 11.03.1940 4 RG 36/40 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.03.1940

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