Norm
EheG §40Rechtssatz
Die Frist des § 40 EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können (hier: Kenntnisnahme durch die Auskunft der österreichischen Botschaft in B, daß ein der Klärung mangels Kenntnis der Landessprache unverständlicher Vorgang eine Eheschließung gewesen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056339Dokumentnummer
JJR_19671221_OGH0002_0060OB00333_6700000_003