Norm
EheG §38 Abs2Rechtssatz
RG 11.3.1940, IV 36/40
Der von der Frau arglistig getäuschte Ehemann verwirkt sein Recht auf Aufhebung der Ehe noch nicht, wenn er nach seiner Erklärung, er wolle versuchen über die seelische Erschütterung hinwegzukommen, die Ehe noch durch kurze Zeit fortsetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105177Dokumentnummer
JJR_19400311_RG00002_0040RG00036_4000000_001