RS OGH 1969/10/29 6Ob259/69 (6Ob262/69), 8Ob662/87, 9Ob271/99i, 9Ob240/00k

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Veröffentlicht am 29.10.1969
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Norm

EheG §40

Rechtssatz

Für den Fristenlauf genügt es, wenn dem Ehegatten so wesentliche Tatsachen bekannt geworden sind, daß sie bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebung als ausreichend angesehen werden können. Die Kenntnis des Aufhebungsrechtes selbst ist dagegen nicht erforderlich. Ob der Ehegatte die rechtliche Tragweite der ihm bekannt gewordenen Umstände, insbesondere seine Berechtigung, die Aufhebung der Ehe zu verlangen, kannte, ist für den Beginn der Ausschlußfrist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 259/69
    Entscheidungstext OGH 29.10.1969 6 Ob 259/69
  • 8 Ob 662/87
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 8 Ob 662/87
  • 9 Ob 271/99i
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 Ob 271/99i
  • 9 Ob 240/00k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 Ob 240/00k
    nur: Für den Fristenlauf genügt es, wenn dem Ehegatten so wesentliche Tatsachen bekannt geworden sind, daß sie bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebung als ausreichend angesehen werden können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056328

Dokumentnummer

JJR_19691029_OGH0002_0060OB00259_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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