Norm
EheG §40Rechtssatz
Für den Fristenlauf genügt es, wenn dem Ehegatten so wesentliche Tatsachen bekannt geworden sind, daß sie bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebung als ausreichend angesehen werden können. Die Kenntnis des Aufhebungsrechtes selbst ist dagegen nicht erforderlich. Ob der Ehegatte die rechtliche Tragweite der ihm bekannt gewordenen Umstände, insbesondere seine Berechtigung, die Aufhebung der Ehe zu verlangen, kannte, ist für den Beginn der Ausschlußfrist ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056328Dokumentnummer
JJR_19691029_OGH0002_0060OB00259_6900000_002