Norm: EheG §39
Rechtssatz: "Drohung" ist jede von einer bestimmten Person an eine andere bestimmte Person gerichtete Ankündigung irgendeines körperlichen, psychischen, vermögensrechtlichen oder gesellschaftlichen Übels im weitesten Sinn des Wortes. Es genügt vollkommen, daß der Bedrohte den angekündigten Schritt subjektiv als Übel empfindet. Entscheidungstexte 6 Ob 232/69 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EheG §39
Rechtssatz: Drohung ist nur dann ein Grund zur Aufhebung der Ehe, wenn der andere Eheteil oder auch ein Dritter für den Fall, daß es nicht zur Heirat kommen sollte, ein gewichtiges Übel in Aussicht gestellt hat. Eine durch andere Umstände herbeigeführte Furcht oder Zwangslage erfüllt die Voraussetzungen des § 39 nicht. Entscheidungstexte 6 Ob 232/69 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: EheG §39
Rechtssatz: Fürstlich Liechtensteinischer Oberster Gerichtshof 12.8.1955 J 477/217 Ist eine bei Eheabschluß durch Zwangslage hervorgerufene Furcht der Drohung gleichzusetzen? - Wann geht das Recht, sich auf die Drohung (Zwangslage) zu berufen, durch Fortsetzung der Ehe verloren? Veröff: JBl 1955,555 Schlagworte *FL* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL002:1955:RS01... mehr lesen...
Norm: EheG §39
Rechtssatz: Die Drohung muß nicht auf den Abschluß der Ehe gezielt haben, die Zwangslage kann auch durch andere Tatsachen begründet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 99/46 Entscheidungstext OGH 22.06.1946 1 Ob 99/46 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0056326 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: EheG §39
Rechtssatz: Auch die Drohung durch den eigenen Vater bildet einen Aufhebungsgrund. Entscheidungstexte 3 Ob 552/38 Entscheidungstext OGH 28.09.1938 3 Ob 552/38 Veröff: DREvBl 1938/530 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0056323 Dokumentnummer JJR_19380928_OGH0002_00... mehr lesen...