Norm
EheG §39Rechtssatz
Drohung ist nur dann ein Grund zur Aufhebung der Ehe, wenn der andere Eheteil oder auch ein Dritter für den Fall, daß es nicht zur Heirat kommen sollte, ein gewichtiges Übel in Aussicht gestellt hat. Eine durch andere Umstände herbeigeführte Furcht oder Zwangslage erfüllt die Voraussetzungen des § 39 nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056315Dokumentnummer
JJR_19691008_OGH0002_0060OB00232_6900000_002