RS OGH 1969/10/8 6Ob232/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1969
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Norm

EheG §39

Rechtssatz

"Drohung" ist jede von einer bestimmten Person an eine andere bestimmte Person gerichtete Ankündigung irgendeines körperlichen, psychischen, vermögensrechtlichen oder gesellschaftlichen Übels im weitesten Sinn des Wortes. Es genügt vollkommen, daß der Bedrohte den angekündigten Schritt subjektiv als Übel empfindet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 232/69
    Entscheidungstext OGH 08.10.1969 6 Ob 232/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056320

Dokumentnummer

JJR_19691008_OGH0002_0060OB00232_6900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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