Norm
EheG §39Rechtssatz
"Drohung" ist jede von einer bestimmten Person an eine andere bestimmte Person gerichtete Ankündigung irgendeines körperlichen, psychischen, vermögensrechtlichen oder gesellschaftlichen Übels im weitesten Sinn des Wortes. Es genügt vollkommen, daß der Bedrohte den angekündigten Schritt subjektiv als Übel empfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056320Dokumentnummer
JJR_19691008_OGH0002_0060OB00232_6900000_003