Norm
EheG §39Rechtssatz
Die Drohung muß nicht auf den Abschluß der Ehe gezielt haben, die Zwangslage kann auch durch andere Tatsachen begründet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0056326Dokumentnummer
JJR_19460622_OGH0002_0010OB00099_4600000_001