Entscheidungsgründe: Für Andreas R***** ist seit 1983 ein Sachwalter bestellt, seit Juni 1988 für die Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung vor Ämtern und Behörden. Er leidet unter einer Intelligenzminderung, ist bei guter Bewusstseinslage, in allen Qualitäten orientiert, hat einen ausreichend guten sprachlichen Ausdruck und eine gute Kontakt- und Dialogfähigkeit. Er kann auf Fragen adäquat antworten. Aufgrund einer zerebralen Schädigung lieg... mehr lesen...
Norm: EheG §35EheG §42 Abs2EheG §102 Abs2
Rechtssatz: Bei einer Aufhebung einer Ehe nach § 35 EheG ist im Aufhebungsurteil von Amts wegen ein allfälliger Schuldausspruch aufzunehmen. Für den Verschuldensausspruch nach § 42 Abs 2 EheG ist positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum Zeitpunkt der Eheschließung erforderlich, wobei für die Zurechenbarkeit eines Verschuldens die eheliche Verschuldensfähigkeit Voraussetzung ist. Der Schuldvorwurf mus... mehr lesen...
Norm: EheG §35
Rechtssatz: Die Bestimmung des §35 Abs1 letzter Satz EheG bleibt nach §2a ZPO unberührt. Eheaufhebungsklagen von beschränkt Geschäftsfähigen können daher nur von ihren gesetzlichen Vertretern erhoben werden. Entscheidungstexte 7 Ob 94/03d Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 94/03d European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Begründung: Am 11. April 1983 starb der zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft gewesene finnische Staatsangehörige Frederic Christian R***. Er hinterließ die ehelichen Kinder Frederic Christopher R***, geboren 13. Juli 1943 und Catharina Amber R***, geboren 7. Juni 1963, sowie die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Ehefrau Waltraud R***, welche die deutsche und die finnische Staatsangehörigkeit besitzt. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor. Der Erblasse... mehr lesen...
Norm: finnEheG §35finnEheG §85
Rechtssatz: Die Beurteilung des im Zeitpunkt des Todes entstehenden Ausgleichsanspruchs des überlebenden Ehegatten als bloßes Forderungsrecht ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 3 Ob 569/89 Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 569/89 Veröff: ZfRV 1991,306 Schlagworte *SF* ... mehr lesen...
Norm: EheG §35 ff
Rechtssatz: Der Fortsetzungswille - sogenannte Bestätigung - muß darauf gerichtet sein, die Ehe als Lebensgemeinschaft und nicht bloß dem Bande nach fortzusetzen. Entscheidungstexte 7 Ob 304/55 Entscheidungstext OGH 29.06.1955 7 Ob 304/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056180 ... mehr lesen...