RS OGH 2003/5/28 7Ob94/03d

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Veröffentlicht am 28.05.2003
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Norm

EheG §35

Rechtssatz

Die Bestimmung des §35 Abs1 letzter Satz EheG bleibt nach §2a ZPO unberührt. Eheaufhebungsklagen von beschränkt Geschäftsfähigen können daher nur von ihren gesetzlichen Vertretern erhoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117822

Dokumentnummer

JJR_20030528_OGH0002_0070OB00094_03D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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