Norm
EheG §35Rechtssatz
Bei einer Aufhebung einer Ehe nach § 35 EheG ist im Aufhebungsurteil von Amts wegen ein allfälliger Schuldausspruch aufzunehmen.
Für den Verschuldensausspruch nach § 42 Abs 2 EheG ist positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum Zeitpunkt der Eheschließung erforderlich, wobei für die Zurechenbarkeit eines Verschuldens die eheliche Verschuldensfähigkeit Voraussetzung ist. Der Schuldvorwurf muss sich auch darauf beziehen, dass dem Ehepartner bei Eingehung der Ehe ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen und ihm persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann; das heißt er muss in der Lage sein, dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119589Im RIS seit
14.01.2005Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014