Norm
ABGB §155Rechtssatz
Kinder, die von der Ehegattin eines für tot Erklärten mehr als 302 Tage nach dem Tage geboren sind, der in der Todeserklärung als vermutlicher Todestag des Ehemannes festgestellt ist, gelten als unehelich, auch wenn die Mutter sich nicht wieder verehelicht hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Neufassung des § 155 ABGB durch UeKindG beachten!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0048144Dokumentnummer
JJR_19490615_OGH0002_0030OB00190_4900000_001