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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
EFZG §3 Abs1;Beachte
Besprechung in:ASok Nr 12/2018, S 457 bis 460;Rechtssatz
Im § 3 EFZG ist (ebenso wie in der vergleichbaren Bestimmung des § 6 Urlaubsgesetz) sowohl für die "Zeitlöhne" (§ 3 Abs. 1 EFZG; § 6 Abs. 2 UrlG) als auch in den Fällen, in denen es sich nicht um ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt handelt (§ 3 Abs. 2 EFZG; § 6 Abs. 3 UrlG) das so genannte "Ausfallsprinzip" vorgesehen, wonach der Arbeitnehmer während der (krankheits- bzw. urlaubsbedingten) Nichtarbeitszeit einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht. Er soll daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen (Hinweis E 5. März 1991, 88/08/0239, VwSlg 13397 A/1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080287.X01Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019