RS Vwgh 2003/4/23 98/08/0287

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §3 Abs1;
EFZG §3 Abs2;
UrlaubsG 1976 §6 Abs2;
UrlaubsG 1976 §6 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ASok Nr 12/2018, S 457 bis 460;

Rechtssatz

Im § 3 EFZG ist (ebenso wie in der vergleichbaren Bestimmung des § 6 Urlaubsgesetz) sowohl für die "Zeitlöhne" (§ 3 Abs. 1 EFZG; § 6 Abs. 2 UrlG) als auch in den Fällen, in denen es sich nicht um ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt handelt (§ 3 Abs. 2 EFZG; § 6 Abs. 3 UrlG) das so genannte "Ausfallsprinzip" vorgesehen, wonach der Arbeitnehmer während der (krankheits- bzw. urlaubsbedingten) Nichtarbeitszeit einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht. Er soll daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen (Hinweis E 5. März 1991, 88/08/0239, VwSlg 13397 A/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080287.X01

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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