RS Vwgh 1991/3/5 88/08/0239

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §3 Abs1;

Rechtssatz

Das Ausfallsprinzip gilt auch für die Zeitlöhne nach § 3 Abs 1 EFZG, weil dann, wenn dem betroffenen ArbN unabhängig von der Arbeitsverhinderung für die Dauer derselben ein anderer Zeitlohn der genannten Art zusteht, nicht die Arbeitsverhinderung allein ein zureichender Rechtstitel für ein davon abweichendes Entgelt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988080239.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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