Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 26.August 1930 geborene kaufmännische Angestellte und nunmehrige Pensionistin Margarete O*** vom Anklagevorwurf, Anfang November 1982 in Baden (bei Wien) vorsätzlich einen (von anderen Personen aus der Bundesrepublik Deutschland in das Inland) geschmuggelten Pelzmantel im Werte von etwa 23.000 S an sich gebracht (und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit a FinStrG begangen) zu haben, gemäß dem § 259... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred A zu Punkt I/ des Vergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem § 35 Abs. 2 FinStrG, zu Punkt II/ des Vergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG und zu Punkt III/ des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach den §§ 35 Abs. 4, 37 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 90.000 S, im Nichteinbringungsf... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 10. Mai 1949 geborene Gastwirt Semsettin A, der am 21. März 1925 geborene Vertreter Ülvü B, der am 5. Juni 1947 geborene Musiker Aytekin C, der am 2. Februar 1932 geborene Maurer Tayfur E und der im Jahre 1927 geborene Verkäufer Kamber D des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (und zwar Tayfur E sowie Kamber D auch und Semsettin A sowue Ülvü B nur in der Form des Versuchs nach §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 vierter Fall SGG.), weiters Ta... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Mai 1923 geborene Finanzbeamte, Wirkl. Amtsrat Josef A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum I 1 und 2), der am 15.Juli 1924 geborene Kaufmann Walter B des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Bestimmung nach § 12, 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum II 1), des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a und b DevG. (Urteilsfaktum II 2 a und b), des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Sc... mehr lesen...
Norm: FinStrG §55StPO §211 Abs1UStG 1972 §24 Abs2UStG 1972 §24 Abs3
Rechtssatz: Zu den Eingangsabgaben, deren Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung nicht den Tatbeständen der §§ 33 (33a) und 34 FinStrG zu unterstellen sind, und die nicht den Bestimmungen der §§ 53 Abs 3 und 54 FinStrG unterliegen, - wonach unter anderem im gerichtlichen Finanzverfahren erst die Hauptverhandlung durchgeführt werden darf, wenn das Ergebnis der rechtskräftige... mehr lesen...