Norm
FinStrG §55Rechtssatz
Zu den Eingangsabgaben, deren Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung nicht den Tatbeständen der §§ 33 (33a) und 34 FinStrG zu unterstellen sind, und die nicht den Bestimmungen der §§ 53 Abs 3 und 54 FinStrG unterliegen, - wonach unter anderem im gerichtlichen Finanzverfahren erst die Hauptverhandlung durchgeführt werden darf, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen, endgültigen Abgabenfestsetzung vorliegt - zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer (§ 24 Abs 2 und 3 UStG 1972), die an Stelle der nach dem UStG 1959 zu entrichtetenden Ausgleichssteuer getreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0076369Dokumentnummer
JJR_19760205_OGH0002_0110OS00185_7500000_001