TE OGH 1987/9/8 11Os86/87

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer in der Strafsache gegen Margarete O*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Salzburg gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 1. April 1987, GZ 10 Vr 654/86-30, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Schmid, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 26.August 1930 geborene kaufmännische Angestellte und nunmehrige Pensionistin Margarete O*** vom Anklagevorwurf, Anfang November 1982 in Baden (bei Wien) vorsätzlich einen (von anderen Personen aus der Bundesrepublik Deutschland in das Inland) geschmuggelten Pelzmantel im Werte von etwa 23.000 S an sich gebracht (und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit a FinStrG begangen) zu haben, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Nach den wesentlichen, diesem Freispruch zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen hatte Margarete O*** im Oktober 1982 anläßlich eines Besuches einer Modemesse in München von der (deutschen) Pelzhandelsfirma K***, die damals Pelzwaren ausstellte, einen (Nutria-)Pelzmantel zum Preis von 3.150 DM gekauft und mit dem Verkäufer vereinbart, daß ihr die Ware nach Vornahme geringfügiger Änderungen an ihre Wohnadresse in Österreich zugesendet werden solle. Margarete O*** habe keine Kenntnis davon gehabt, daß der Mantel (der ihr Anfang November 1982 von der Firma K*** über ein Auslieferungslager im Inland im Postwege zugestellt wurde) durch Schmuggel aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gebracht worden war. Sie sei vielmehr auf Grund der beim Kauf mit dem Verkäufer der Firma K*** getroffenen Vereinbarung der Meinung gewesen, daß mit dem bereits in München entrichteten Kaufpreis auch alle mit der Einfuhr des Mantels nach Österreich verbundenen Eingangsabgaben abgegolten seien.

Das Erstgericht stützte diese Feststellungen vor allem auf die für nicht widerlegbar erachtete Verantwortung der Angeklagten und verneinte auf Grund dieser Annahmen selbst ein fahrlässiges Verhalten in Richtung einer Abgabenhehlerei, umsomehr aber ein vorsätzliches Handeln.

Diesen Freispruch bekämpft das Zollamt Salzburg mit einer ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Als unzutreffend erweist sich zunächst jenes Beschwerdevorbringen, mit dem die Urteilsfeststellung als aktenwidrig gerügt wird, daß im Kaufpreis (für den Pelzmantel in der Höhe von 3.150 DM) laut Auskunft des Verkäufers sämtliche Abgaben enthalten sein sollten. Von einer Aktenwidrigkeit im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn in bezug auf entscheidende Tatsachen zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage einerseits und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll anderseits ein erheblicher Widerspruch besteht, dh wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage (oder einer Urkunde) in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird. Davon kann aber bei der in der Mängelrüge bekämpften Urteilsfeststellung keine Rede sein. Denn das Erstgericht stützt diese Feststellung vor allem auf die als nicht widerlegbar bezeichnete Verantwortung der Angeklagten, die schon anläßlich ihrer niederschriftlichen Vernehmung vor dem Zollamt Salzburg (am 8. November 1983) zumindest sinngemäß bekundet hatte, daß nach der mit dem Verkäufer in München getroffenen Vereinbarung über den von ihr sogleich entrichteten Kaufpreis hinaus für den Pelzmantel nichts mehr zu bezahlen war. Sie sei daher der Meinung gewesen, daß die Erledigung (auch) der zollrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Mantel allein Sache des Verkäufers (Einbringers) gewesen sei (S 87 d.A). Auch vor dem Untersuchungsrichter betonte die Angeklagte, auf Grund der Zusicherung des Verkäufers, in dem von ihr bezahlten Kaufpreis sei bereits alles enthalten, einen Schmuggel des Pelzmantels aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich niemals in Erwägung gezogen zu haben, sondern vielmehr der Meinung gewesen zu sein, die Eingangsabgaben seien von der Lieferfirma entrichtet worden (S 106 und 105 a verso d.A). In der Hauptverhandlung blieb sie sinngemäß bei dieser Darstellung (vgl S 245, 247, 248 und 249 d.A). Die vom Erstgericht auf Grund der Verantwortung der Angeklagten getroffene Feststellung, daß laut Auskunft des Verkäufers im bezahlten Kaufpreis bereits sämtliche Abgaben enthalten sein sollten, findet somit in den Angaben der Angeklagten (vor dem Zollamt Salzburg, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung), im übrigen aber auch in der Aussage ihres Ehegatten, des Zeugen Gottfried O***, im gerichtlichen Vorverfahren (ON 7 d.A) und in der Hauptverhandlung (S 250 und 251 d.A) Deckung.

Allein durch das Zitat von einzelnen, aus dem Zusammenhang gelösten Passagen aus Angaben der Angeklagten und ihres Ehegatten Gottfried O*** im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung kann die in der Mängelrüge behauptete Aktenwidrigkeit nicht dargetan werden, zumal dann nicht, wenn dadurch der wahre Sinngehalt dieser Aussagen verändert wird. So erklärte der Zeuge O*** im Vorverfahren (vor dem Bezirksgericht Baden am 21.Feber 1985) nicht bloß - wie in der Beschwerde vorgebracht -, daß (seinerzeit beim Kauf des Pelzmantels) über weitere anfallende Zahlungen (wie Zoll) nicht mehr gesprochen worden wäre, weil der Kaufpreis als Fixpreis vereinbart gewesen sei, sondern er legte darüber hinaus unmißverständlich dar, seine Ehegattin (die Angeklagte) und er hätten angenommen, daß bei Zusendung des gekauften Mantels für sie keine (Zahlungs-)Verpflichtungen für weitere Abgaben mehr entstünden, weil diese Abgaben schon im Fixpreis enthalten sein sollten.

Entgegen der in der Mängelrüge vertretenen Auffassung ist auch ein im gegebenen Zusammenhang erörterungsbedürftiger Widerspruch in den Angaben des Zeugen Gottfried O*** nicht zu finden.

Ebensowenig kann der Auffassung des Zollamtes beigetreten werden, es sei bei einem Kauf im Ausland, bei dem ein Fixpreis vereinbart wird, in dem "alles" enthalten sein und die gekaufte Sache auf Kosten des Verkäufers dem ihm bekanntermaßen in einem anderen Staat wohnenden Käufer zugesendet werden soll, die Annahme lebensfremd, daß der Verkäufer im Rahmen dieser Vereinbarung auch die Entrichtung der anfallenden Eingangsabgaben übernimmt.

Schließlich macht das beschwerdeführende Zollamt - sachlich unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO - geltend, im angefochtenen Urteil sei entgegen der Vorschrift des § 55 FinStrG unberücksichtigt geblieben, daß der Angeklagten auf Grund eines (von ihr unbekämpft gelassenen und damit in Rechtskraft erwachsenen) Bescheides des Zollamtes Salzburg vom 28. November 1984 (der in der Hauptverhandlung verlesen wurde; vgl S 253 d.A) für den in Rede stehenden Pelzmantel Eingangsabgaben in der Höhe von 6.709 S (zuzüglich einer Säumniszuschlages) vorgeschrieben worden seien, wobei laut der diesem Bescheid zu entnehmenden Begründung Margarete O*** bei Übernahme des Pelzmantels im Inland gewußt habe, daß die Ware ohne Stellung beim Grenzzollamt in das Zollgebiet eingebracht wurde.

Der Hinweis in der Nichtigkeitsbeschwerde auf die Vorschrift des § 55 FinStrG versagt allein schon deshalb, weil diese Gesetzesstelle die bescheidmäßige Festsetzung von veranlagten Abgaben voraussetzt und daher auf Eingangsabgaben nicht anwendbar ist (vgl 11 Os 2/85, 12 Os 54/78 = EvBl 1979/65 und EvBl 1981/8).

Der gänzlich unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E11635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00086.87.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19870908_OGH0002_0110OS00086_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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