1 Die mitbeteiligte GmbH ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - Rechtsnachfolgerin der P GmbH. Aus dem Gruppenfeststellungsbescheid vom 7. März 2018 ergibt sich, dass die P GmbH ab dem Jahr 2017 in die revisionsgegenständliche Unternehmensgruppe eingetreten ist. 2 Mit Bescheid vom 10. September 2018 wurde ein Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2017 für die P GmbH erlassen und ausgesprochen, dass ihr Ergebnis dem Gruppenträger zu 100 % zuzurechn... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: KStG 1988 §9 Abs4 KStG 1988 §9 Abs5UmgrStG 1991 §2 Abs3UmgrStG 1991 §3 Abs1 Z4UmgrStG 1991 §5 Abs1 Z1 KStG 1988 § 9 heute KStG 1988 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015 KStG 1988 § 9 ... mehr lesen...
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles ist auf das Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/13/0066, zu verweisen, mit dem eine Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben wurde. Hauptstreitpunkt des Verfahrens war zu diesem Zeitpunkt die Frage, ob die im Jahr 2010 durchgeführte Verschmelzung eines Gruppenträgers (einer Aktiengesellschaft) auf eine gruppenfremde GmbH (die nunmehrige Erstrevisionswerberin) im Rahmen eines Upstrea... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §9 Abs5 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030Ra 2018/13/0030
Rechtssatz: Kommt es zu einer Gesamtrechtsnachfolge in der Form einer Verschmelzung, so ergibt sich aus § 9 Abs. 5 dritter Satz KStG 1988, dass ... mehr lesen...
1 Über Antrag der mitbeteiligten Partei (einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) wurde mit Bescheid vom 9.3.2006 festgestellt, dass eine Gruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 ab der Veranlagung 2005 bestehe. Die Mitbeteiligte war Gruppenträgerin, eine polnische Gesellschaft und eine französische Gesellschaft, deren Anteile jeweils zu 100% im Eigentum der Mitbeteiligten standen, waren als Gruppenmitglieder einbezogen. Deren Verluste wurden gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §9 Abs5KStG 1988 §9 Abs6 Z6
Rechtssatz: Der Zeitpunkt der Veräußerung ist mit dem Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen zu bestimmen. Von diesem Zeitpunkt ist aber der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe zu unterscheiden. Da die finanzielle Verbindung nach § 9 Abs. 5 KStG 1988 während des gesamten Wir... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §9 Abs5KStG 1988 §9 Abs6 Z6
Rechtssatz: Da ein "Ausscheiden" aus der Gruppe voraussetzt, dass die Beteiligungskörperschaft bis zu diesem Zeitpunkt Bestandteil der Gruppe war, dies aber wiederum voraussetzt, dass die finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, erfolgt das Ausscheiden aus der Gruppe mit dem Ende jenes Wirtschaf... mehr lesen...