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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs5Rechtssatz
Der Zeitpunkt der Veräußerung ist mit dem Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen zu bestimmen. Von diesem Zeitpunkt ist aber der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe zu unterscheiden. Da die finanzielle Verbindung nach § 9 Abs. 5 KStG 1988 während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen muss, erfolgt das Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe nicht erst mit dem Zeitpunkt der unterjährigen Veräußerung der Anteile an der Beteiligungskörperschaft, sondern bereits mit Jahreswechsel (vgl. - wenn auch zur "Austrittserklärung" nach § 9 Abs. 9 KStG 1988 - Vock in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988, 26. Lfg, §9 Tz 921).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150010.J03Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021