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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs4Rechtssatz
Aus ertragsteuerlicher Sicht ist das Vermögen der übertragenden Gesellschaft (bisheriges Gruppenmitglied) mit Beginn des 1. Jänner 2018 (auf den Verschmelzungsstichtag folgender Tag) auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die übernehmende Gesellschaft bereits Mitglied der Unternehmensgruppe, ist sie dieser doch bereits mit Wirksamkeit 1. Jänner 2018 beigetreten. Damit ist § 9 Abs. 5 letzter Satz KStG 1988 aber Genüge getan, da das betroffene Vermögen die Gruppe nie verlassen hat. Ein zeitlich überlappendes Bestehen von übertragender und übernehmender Gesellschaft ist nicht notwendig, ein nahtloser zeitlicher Anschluss ist ausreichend. Entscheidend für den gegebenen nahtlosen Übergang ist allerdings, dass die übernehmende Gesellschaft von vornherein eine hinreichend finanziell verbundene Körperschaft (§ 9 Abs. 4 KStG 1988) gewesen ist und deshalb unabhängig von der gegenständlichen Verschmelzung ab dem Jahr 2018 Gruppenmitglied werden konnte und im Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages (26. September 2018) auch bereits Gruppenmitglied gewesen ist. Läge hingegen der Fall vor, bei welchem die hinreichende finanzielle Verbindung erst durch die Verschmelzung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Z 1 UmgrStG 1991 (rückwirkender Anteilserwerb) hergestellt wird, also gleichsam erst als Folge der Verschmelzung eintritt, könnte nicht mehr von einem nahtlosen Übergang im hier maßgeblichen Sinn ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022150032.J03Im RIS seit
14.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022