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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs5Rechtssatz
Da ein "Ausscheiden" aus der Gruppe voraussetzt, dass die Beteiligungskörperschaft bis zu diesem Zeitpunkt Bestandteil der Gruppe war, dies aber wiederum voraussetzt, dass die finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, erfolgt das Ausscheiden aus der Gruppe mit dem Ende jenes Wirtschaftsjahres, für welches diese Voraussetzung zuletzt erfüllt ist. Das Ausscheiden erfolgt sohin noch in jenem Wirtschaftsjahr (in der letzten Sekunde), in welchem betreffend diese Beteiligungskörperschaft noch die Wirkungen der Gruppenbesteuerung anzuwenden sind. Dieses Interpretationsergebnis wird durch folgende Erwägung gestützt: Nach Beendigung der Gruppe sind weder Gruppenträger noch Gruppenmitglied vorhanden. Die nicht verrechneten ausländischen Verluste könnten in diesem Fall also nur mehr einem ehemaligen Gruppenträger oder einem ehemaligen Gruppenmitglied zugerechnet werden. Das Gesetz geht aber davon aus, dass diese Verluste einem Gruppenmitglied oder - bei dessen Fehlen - einem Gruppenträger gewinnerhöhend zugerechnet werden könnten. Dies gilt aber auch in dem Fall, in dem die Gruppe selbst nicht beendet wird. Wie insbesondere Plott darlegt, könnte das Ausscheiden einer ausländischen Beteiligungskörperschaft auch in der Weise erfolgen, dass Anteile an deren inländischer Muttergesellschaft, die ebenfalls Gruppenmitglied ist, vom Gruppenträger veräußert werden. Würde eine derartige Veräußerung unterjährig (also abweichend von den Bilanzstichtagen) erfolgen, so könnte eine Zurechnung der ausländischen Verluste im Jahr der Veräußerung an den (bisherigen) Gruppenträger nicht erfolgen, da die ausländische Beteiligungskörperschaft und auch deren inländische Muttergesellschaft nicht mehr Teil einer Unternehmensgruppe wären, in deren Rahmen Verluste an einen Gruppenträger gewinnerhöhend zugerechnet werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150010.J04Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021