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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §20 Abs3 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/13/0240 E 22. März 2000Rechtssatz
Zu Recht vertritt Hügel, Sind Umwandlungsverluste stets "Scheinverluste"?, ÖStZ 1989, 250 ff, die Ansicht, daß die Bestimmung des § 20 Abs 3 KStG 1988 auf der Rechtsfolgenseite nicht die übernehmende Gesellschaft betrifft, sondern das Unterbleiben der Schlußbesteuerung bei der übertragenden Gesellschaft regelt. Wenngleich die Bewertung in der Bilanz der übernehmenden Gesellschaft als Anwendungsvoraussetzung im Hinblick auf § 20 Abs 3 Z 2 KStG 1988 relevant ist, können aus dieser Regelung Rechtsfolgen jedoch immer nur für die Besteuerung der übertragenden Gesellschaft abgeleitet werden. Sollte der steuerwirksame Abzug eines Umwandlungsverlustes tatsächlich gegen § 20 Abs 3 KStG 1988 verstoßen, hätte dies zwar die gewinnrealisierende Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen der Schlußbesteuerung der übertragenden Gesellschaft zur Folge, auf die Abzugsfähigkeit des Umwandlungsverlustes bei der Ermittlung des Gewinnes der übernehmenden Gesellschaft könnte dies aber keinen Einfluß haben. Die im § 20 Abs 3 Z 2 KStG 1988 geregelte Voraussetzung für eine unterbleibende Liquidationsbesteuerung rechtfertigt damit keine eine im KStG 1988 nicht normierte Steuerneutralität entsprechender Buchgewinne und Buchverluste ersetzende Interpretation.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130295.X04Im RIS seit
26.11.2001