RS Vwgh 1997/10/22 93/13/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §20 Abs3 Z2;
KStG 1988 §20 Abs4 idF 1989/660;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/13/0240 E 22. März 2000

Rechtssatz

Zu Recht vertritt Hügel, Sind Umwandlungsverluste stets "Scheinverluste"?, ÖStZ 1989, 250 ff, die Ansicht, daß die Bestimmung des § 20 Abs 3 KStG 1988 auf der Rechtsfolgenseite nicht die übernehmende Gesellschaft betrifft, sondern das Unterbleiben der Schlußbesteuerung bei der übertragenden Gesellschaft regelt. Wenngleich die Bewertung in der Bilanz der übernehmenden Gesellschaft als Anwendungsvoraussetzung im Hinblick auf § 20 Abs 3 Z 2 KStG 1988 relevant ist, können aus dieser Regelung Rechtsfolgen jedoch immer nur für die Besteuerung der übertragenden Gesellschaft abgeleitet werden. Sollte der steuerwirksame Abzug eines Umwandlungsverlustes tatsächlich gegen § 20 Abs 3 KStG 1988 verstoßen, hätte dies zwar die gewinnrealisierende Aufdeckung der stillen Reserven im Rahmen der Schlußbesteuerung der übertragenden Gesellschaft zur Folge, auf die Abzugsfähigkeit des Umwandlungsverlustes bei der Ermittlung des Gewinnes der übernehmenden Gesellschaft könnte dies aber keinen Einfluß haben. Die im § 20 Abs 3 Z 2 KStG 1988 geregelte Voraussetzung für eine unterbleibende Liquidationsbesteuerung rechtfertigt damit keine eine im KStG 1988 nicht normierte Steuerneutralität entsprechender Buchgewinne und Buchverluste ersetzende Interpretation.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130295.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten