Begründung: Zwei Teilflächen der Liegenschaften der Antragsteller wurden nach dem Bundesstraßengesetz rechtskräftig enteignet. Die Antragsteller begehren die gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung mit S 2,118.249,20 incl. 8 % Umsatzsteuer mit 4 % Zinsen ab dem Enteignungsstichtag (ON 118, AS 200). Bei der Tagsatzung am 18. September 1987 (ON 120) wurde das Gutachten des Dipl.Ing. Dr. Sepp S*** (ON 71 und ON 100) mit den Parteien erörtert. Das Erstgericht trug den An... mehr lesen...
Norm: ABGB §365 AABGB §523 CaBStG §20 Abs4EisbEG §33EisbEG §35 Abs2Krnt GTG §3
Rechtssatz: Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über (vgl auch § 20 Abs 4 BStG 1971, Klang, Komm2 II S 201; Ehrenzweig, System2 I/2 S 229). Hat die enteignete Partei durch die verwaltungsbehördliche Einweisung der Antragsgegnerin in die enteignete Grundfläche das Eigentumsrecht a... mehr lesen...
Norm: BStG §20 Abs3EisbEG 1954 §33
Rechtssatz: Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung außer Kraft. Für die dem Antragsteller (Enteigneten) bereits geleisteten Zahlungen fehlt es daher an einem entsprechenden Rechtstitel. Das Gericht hat deshalb im Rahmen seiner Entscheidung, auch wenn darüber kein Streit besteht und selbst ein ausdrücklicher Antrag nicht vorliegt... mehr lesen...
Norm: EisbEG §33
Rechtssatz: Bei Anrufung des Gerichtes bleibt nur der Ausspruch über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung unberührt. Ohne Antrag eines Berechtigten darf das Gericht keinen Zinsenausspruch in seinen Beschluß aufnehmen (§ 405 ZPO). Entscheidungstexte 5 Ob 248/67 Entscheidungstext OGH 24.11.1967 5 Ob 248/67 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: EisbEG §22EisbEG §33EisbEG §36
Rechtssatz: Es genügt, wenn das Gericht die Entschädigung je Quadratmeter der enteigneten Fläche feststellt. Diese Festsetzung bildet im Zusammenhang mit dem Enteignungsbescheid einen tauglichen Exekutionstitel. Hinsichtlich der Verzugszinsen ist ein dem § 33 EisbEG entsprechender Beisatz in den
Spruch: aufzunehmen (Spr 185 alt). Entscheidungstexte 5 Ob 1... mehr lesen...