Norm
EisbEG §22Rechtssatz
Es genügt, wenn das Gericht die Entschädigung je Quadratmeter der enteigneten Fläche feststellt. Diese Festsetzung bildet im Zusammenhang mit dem Enteignungsbescheid einen tauglichen Exekutionstitel. Hinsichtlich der Verzugszinsen ist ein dem § 33 EisbEG entsprechender Beisatz in den Spruch aufzunehmen (Spr 185 alt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0058023Dokumentnummer
JJR_19630711_OGH0002_0050OB00196_6300000_001