Norm
EisbEG §33Rechtssatz
Bei Anrufung des Gerichtes bleibt nur der Ausspruch über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung unberührt. Ohne Antrag eines Berechtigten darf das Gericht keinen Zinsenausspruch in seinen Beschluß aufnehmen (§ 405 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058125Dokumentnummer
JJR_19671124_OGH0002_0050OB00248_6700000_002