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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §31 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer war nach § 31 Abs. 1 ADV berechtigt, "die Kaserne nach Dienstschluss zu verlassen", sodass sein Unfall sich während seines Ausganges nach Dienstschluss ereignete. Von daher ist für die Anerkennung als "Wegunfall" allerdings entscheidend, ob der Beschwerdeführer sich im Unfallszeitpunkt auf einem geschützten Weg im Sinne der Z 6 des § 1 Abs. 2 HVG befand. Dass er NICHT auf dem Weg zwischen dem Truppenübungsplatz und seiner Wohnung in W unterwegs war, ergibt sich schon aus seinem Vorbringen. Einer "Genehmigung" seines während seines Ausganges beabsichtigten Aufenthaltes (in T) bedurfte es ebensowenig, wie dem Beschwerdeführer auch nicht Ausgang zu "gewähren" war, weil er zu diesem Ausgang nach § 31 Abs. 2 ADV berechtigt war. Dass der Beschwerdeführer seinen während des Ausganges beabsichtigten Aufenthaltsort (etwa aus militärischen Erfordernissen, um mit ihm Kontakt aufnehmen zu können) vor dem Verlassen des Truppenübungsplatzes gemeldet hat, bedeutet jedoch nicht, dass allein deshalb der Weg zu diesem beabsichtigten Aufenthaltsort zum Schutzbereich des HVG gehörte bzw. dadurch in diesen einbezogen wurde. Es stand grundsätzlich im Belieben des Beschwerdeführers, ob er Ausgang nimmt und in welcher Weise er von seinem Ausgang Gebrauch machte. Dass der Beschwerdeführer etwa während seines Ausganges nicht zu seiner Wohnung in W, sondern zu seinen Eltern in T unterwegs war, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, dass es sich um seine Wohnung handelt. Auch von daher ist ein Versorgungsschutz nach dem HVG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer befand sich daher im Unfallszeitpunkt nicht auf einem geschützten Weg im Sinne der Z 6 des § 1 Abs. 2 HVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090182.X02Im RIS seit
26.07.2004