Entscheidungen zu § 3 Abs. 6 ADV

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/15 98/09/0213

Der Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die 3. Betriebsversorgungsstelle Militärkommando Oberösterreich in Hörsching. Mit Disziplinarerkenntnis des Kompaniekommandanten vom 6. März 1998 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe 1. trotz Ermahnung am 08.01.98, sich nicht in unzuständig... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 15.12.1999

RS Vwgh 1999/12/15 98/09/0213

Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §3 Abs6;ADV §7 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung sind grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten. Gerade eine Unbelehrbarkeit und Beharrlichkeit in der Fortführung der vom Dienstvorgesetzten - ob zu Recht oder zu Unrecht kann dahingestellt bleiben u... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.12.1999

TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/10 93/09/0070

Der Beschwerdeführer leistete als Vizeleutnant außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Z. 7 des Wehrgesetzes beim österreichischen UN-Bataillon in Zypern; er stand nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund. Das Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG) ist auf ihn gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit dem Auslandseinsatzgesetz anzuwenden. Mit schriftlichem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten beim österreichischen UN-Bataillon "AUSCON/UNFICYP" vom 15. September 19... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 10.12.1996

RS Vwgh 1996/12/10 93/09/0070

Index: 12/03 Entsendung ins Ausland43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs6;AuslEG 1965 §4;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: § 3 Abs 6 ADV bezieht sich lediglich auf das Verhalten österreichischer Soldaten ihren österreichischen Kameraden gegenüber (hier: Homosexuelle Handlungen im Auslandseinsatz gegenüber einem griechischen Soldaten). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.12.1996

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