Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit von April bis November 1991 seinen Grundwehrdienst; seine Dienststelle war die X-Kompanie des Y-Bataillons n1 in H. Mit Bescheid des Einheitskommandanten der X-Kompanie vom 28. November 1991 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 42 und 61 des Heeresdisziplinargesetzes(HDG) die Disziplinarstrafe des Ausgehverbotes an fünf Tagen, bzw. gemäß § 47 Abs. 2 HDG eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von S 756,-- verhängt, weil er vor etwa einem Mon... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs4;ADV §9 Abs1;ADV §9 Abs2;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;HDG 1985 §2 Abs4;
Rechtssatz: § 3 Abs 4 ADV verpflichtet den Soldaten keinesfalls, seine Jacke immer dann, wenn er sie gerade nicht am Körper trägt, in seinem Spind (verschlossen) aufzubewahren. Im bloßen Hängenlassen der Jacke in der Kompaniekanzlei - diese ist die Dienststelle des Grundwehrdieners und über Nacht versp... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs4;ADV §9 Abs1;ADV §9 Abs2;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;HDG 1985 §2 Abs4;HDG 1985 §58 Abs3 Z4;
Rechtssatz: Die Auffassung, daß der Verlust einer Feldjacke keine militärisch bedeutsame Tatsache bzw kein sonst für den Dienst wichtiger Vorfall sei, und daher nicht iSd § 9 ADV zu melden wäre, ist unzutreffend. Keinesfalls kann es dem Grundwehrdiener überlassen bleiben, den Zeitpu... mehr lesen...