Rechtssatz: Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes (vgl. §1 BPGG) und den Wortlaut des Abs. 1 Z 2 (des §19 leg.cit.), der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Abs. 1 Z 1 hier auch einer juristischen Person, welche (die erbrachten und allenfalls in einer Verhandlung [§165 Abs. 2 und 3 ZPO] zu prüfenden) pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §72AußStrG §179 Abs2ASGG §76 Abs4BPGG §19 Abs3
Rechtssatz: Hat mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung stattgefunden, so kann die Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens gemäß § 19 Abs 3 BPGG nur von der Verlassenschaft nach der ursprünglichen Klägerin selbst, nicht aber von einem präsumtiven Erben beantragt werden. Sollte der ruhende Nachlaß, vertreten durch einen zu bestellenden Kurator, die Verfahrensforts... mehr lesen...
Norm: ASGG §76 Abs4BPGG §19 Abs1BPGG §19 Abs3
Rechtssatz: Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach § 19 Abs 3 BPGG die im Abs 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Ansp... mehr lesen...
Norm: ZPO §521 Abs1ZPO §521a Abs1 Z3BPGG §19 Abs3
Rechtssatz: Die Zweiseitigkeit des Rekurses in Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO ist zu bejahen, wenn der Fortsetzungsantrag des präsumtiven Erben gemäß § 19 Abs 3 BPGG ähnlich wie eine Klage und die Entscheidung des Rekursgerichtes wie ein Beschluß, mit dem ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde, behandelt werden muß. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BPGG §19 Abs1 Z2BPGG §19 Abs3
Rechtssatz: Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes (vgl § 1 BPGG) und den Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 2 BPGG, der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Abs 1 Z 1 hier auch einer juristischen Person, welche pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen (hier: Land als Soz... mehr lesen...
Norm: BPGG §19 Abs1 Z1BPGG §19 Abs3
Rechtssatz: Als Berechtigte nach $ 19 Abs 1 Z 1 BPGG kommen nur natürliche Personen in Betracht, weil Betreuungsverrichtungen und Hilfsverrichtungen (nach § 1 bzw 2 EinstV) nur von natürlichen Personen durchgeführt werden können. Entscheidungstexte 10 ObS 29/97f Entscheidungstext OGH 18.03.1997 10 ObS 29/97f ... mehr lesen...
Norm: ZPO §164ASGG §76 Abs1ASGG §76 Abs4BPGG §19 Abs3
Rechtssatz: Verstirbt der (vermeintlich) Pflegebedürftige während eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, ergibt sich die Fortsetzungsberechtigung nicht unmittelbar aus dem Bundespflegegeldgesetz, sondern aus § 76 ASGG. Nach Abs 1 dieser Bestimmung unterbricht der Tod des Klägers das Verfahren an sich in jeder Lage. Die Aufnahmeberechtigung richtet sich in einem solchen Fall nicht... mehr lesen...