RS OGH 1997/9/30 10ObS274/97k

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Norm

ZPO §521 Abs1
ZPO §521a Abs1 Z3
BPGG §19 Abs3

Rechtssatz

Die Zweiseitigkeit des Rekurses in Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO ist zu bejahen, wenn der Fortsetzungsantrag des präsumtiven Erben gemäß § 19 Abs 3 BPGG ähnlich wie eine Klage und die Entscheidung des Rekursgerichtes wie ein Beschluß, mit dem ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde, behandelt werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108433

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_010OBS00274_97K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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