Norm
ZPO §521 Abs1Rechtssatz
Die Zweiseitigkeit des Rekurses in Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO ist zu bejahen, wenn der Fortsetzungsantrag des präsumtiven Erben gemäß § 19 Abs 3 BPGG ähnlich wie eine Klage und die Entscheidung des Rekursgerichtes wie ein Beschluß, mit dem ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde, behandelt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108433Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_010OBS00274_97K0000_002