RS OGH 1997/3/7 10ObS56/97a, 10ObS29/97f, 10ObS274/97k, 10ObS384/97m, 10ObS90/98b, 10ObS387/97b, 10O

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Norm

ZPO §164
ASGG §76 Abs1
ASGG §76 Abs4
BPGG §19 Abs3

Rechtssatz

Verstirbt der (vermeintlich) Pflegebedürftige während eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens, ergibt sich die Fortsetzungsberechtigung nicht unmittelbar aus dem Bundespflegegeldgesetz, sondern aus § 76 ASGG. Nach Abs 1 dieser Bestimmung unterbricht der Tod des Klägers das Verfahren an sich in jeder Lage. Die Aufnahmeberechtigung richtet sich in einem solchen Fall nicht nach Abs 2 dieser Bestimmung, sondern nach deren Abs 4, der wiederum auf § 19 Abs 3 BPGG verweist. Damit sind auch im gerichtlichen Pflegegeldverfahren primär die ehemaligen Pflegepersonen, dann die Träger der seinerzeitigen Pflegekosten (jeweils "Überwiegen" vorausgesetzt) und erst danach Nachlaß bzw Erben antragsberechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107431

Dokumentnummer

JJR_19970307_OGH0002_010OBS00056_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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