Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes (vgl. §1 BPGG) und den Wortlaut des Abs. 1 Z 2 (des §19 leg.cit.), der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, so ist anders als nach dem Abs. 1 Z 1 hier auch einer juristischen Person, welche (die erbrachten und allenfalls in einer Verhandlung [§165 Abs. 2 und 3 ZPO] zu prüfenden) pflegebedürftige Mehraufwendungen überwiegend getragen hat, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen (Gruber/Pallinger aaO Rz 3; Pfeil, aaO; Gleichermaßen auch § 29 Abs 2 der Richtlinien; vgl auch Aigner, Probleme des BPGG, RdA 1993, 411).
Rechtsmittellegitimation gegen die Nichtzulassung der Änderung der Parteienbezeichnung auch für diejenige Partei, die im Wege der Änderung der Parteienbezeichnung diese Parteistellung erst anstrebt (ÖJZ 1988/82).