Norm: BPGG §13
Rechtssatz: Es kann für die Beurteilung als „Selbstzahler" bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Betreffende die Kosten für Unterbringung und Versorgung in einer stationären Einrichtung von vornherein aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen getragen hat oder dem Sozialhilfeträger die von diesem zunächst bevorschussten Kosten zur Gänze ersetzt hat. Entscheidend f... mehr lesen...
Norm: BPGG §13BPGG §13 Abs2BPGG §19
Rechtssatz: § 19 BPGG sieht keinen Ausschluß in der Bezugs- und Fortsetzungsberechtigung für einen Kostenträger für den Fall vor, daß diesem (bereits) ein Anspruchsübergang nach § 13 BPGG zustand bzw er solche Ansprüche nach § 13 Abs 2 BPGG (durch Verständigung des Entscheidungsträgers) geltend machen hätte können. Fehlt es an der Übermittlung einer Verständigung nach § 13 Abs 2 BPGG, so war der (verstorbene... mehr lesen...
Norm: BPGG §13BPGG §19
Rechtssatz: Der Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG erfolgt kraft Legalzession. Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Abs 2 mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein, mit welchem Zeitpunkt die Legalzession und damit auch der Verlust der Aktivlegitimation des Betroffenen hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes eintritt. ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4EinstV §2RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §13
Rechtssatz: Ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial ist nur dann nicht anzunehmen, wenn dies keinen ins Gewicht fallenden Mehraufwand an Zeit und Mühe einer dritten Person erfordert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...