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L20016 Personalvertretung SteiermarkNorm
GdPVG Stmk 1994 §38;Rechtssatz
Das Benachteiligungsverbot iSd § 38 Abs 1 GdPVG Stmk 1994 soll nur verhindern, daß der Personalvertreter wegen seiner Funktion in seiner beruflichen Laufbahn schlechter als andere Bedienstete behandelt wird. Ob dies zutrifft, ist während der Doppelfunktion des Betroffenen jeweils im konkreten Anlaßfall zu beurteilen. Keinesfalls kann aus dieser Bestimmung abgeleitet werden, dem Personalvertreter gebühre gleichsam als Ausgleich für einen mit der Ausübung dieser Funktion von vornherein unterstellten "Karriereknick" in seinem Dienstverhältnis eine vorab zu leistende Entschädigung (zumindest solange er diese Funktion ausübe). § 38 Abs 3 GdPVG Stmk 1994 schützt den Personalvertreter gegen Einbußen seines Diensteinkommens, die sich aus der Auswirkung seiner zeitlichen Inanspruchnahme als Personalvertreter auf die Aufgabenwahrnehmung in seinem Dienstverhältnis und die daraus abgeleiteten besoldungsrechtlichen Ansprüche ergeben. Im übrigen ist die Funktion des Personalvertreters aber ein Ehrenamt (§ 38 Abs 2 GdPVG Stmk 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120207.X03Im RIS seit
16.05.2001